| erlaubt | nicht erlaubt, außer in Begleitung einer personensorgeberechtigten* Person |
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| nicht erlaubt | nicht erlaubt, außer in Begleitung einer personensorgeberechtigten* oder erziehungsbeauftragten** Person |
* Einer personensorgeberechtigten Person steht das Sorgerecht über das Kind zu, i.d.R. den Eltern / dem Vormund.
** Eine erziehungsbeauftragte Person ist eine volljährige Person, die von den Personensorgeberechtigten zeitweilig, für ganz bestimmte, klar definierte Anlässe beauftragt wurde, die Verantwortung für minderjährige Personen zu übernehmen.
| Inhalt | Unter 14 Jahre | Unter 16 Jahre | Unter 18 Jahre | |
| § 4 | Aufenthalt in Gaststätten | bis 24 Uhr | ||
| zur Einnahme einer Mahlzeit oder eines Getränkes in der Zeit von 5 - 23 Uhr |
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| Aufenthalt in Nachtbars, Nachtclubs oder vergleichbaren Vergnügungsbetrieben |
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| § 5 | Anwesenheit bei öffentlichen Tanzveranstaltungen (u. a. Disco, Party, Vereinsfest) |
bis 24 Uhr | ||
| Anwesenheit bei Tanzveranstaltungen von anerkannten Trägern der Jugendhilfe bei künstlerischer Betätigung oder zur Brauchtumspflege | bis 22 Uhr | bis 24 Uhr | bis 24 Uhr | |
| § 6 | Anwesenheit in öffentlichen Spielhallen Teilnahme an Spielen mit Gewinnmöglichkeit |
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| § 8 | Aufenthalt an jugendgefährdenden Orten | |||
| § 9 | Abgabe/Verzehr von Branntwein, branntweinhaltigen Getränken und Lebensmitteln | |||
| Abgabe/Verzehr anderer alkoholischer Getränke; z. B. Wein, Bier o. ä. |
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| § 10 | Rauchen in der Öffentlichkeit | |||