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Alkohol am Steuer

Warum Alkohol im Straßenverkehr tabu ist

Alkohol im Straßenverkehr ist lebensgefährlich: 2021 gab es 13.628 Unfälle, bei denen alkoholisierte Personen beteiligt waren. 165 Menschen starben in Folge eines Unfalls, bei dem eine alkoholisierte Person am Steuer saß. 

Schon geringe Mengen Alkohol wirken sich fatal auf die Fahrtüchtigkeit aus. Daher gilt eine einfache Regel, wenn Sie mit dem Auto, mit dem Motorrad, dem E-Scooter oder mit dem Fahrrad unterwegs sind: Kein Alkohol im Straßenverkehr!

Alkohol beeinträchtigt die Fahrtauglichkeit

Zwar mögen Sie das Gefühl haben, nach einem Glas Wein oder zwei Flaschen Bier noch fahrtüchtig zu sein, doch dieser Eindruck täuscht. Denn im Körper wirkt Alkohol wie ein Betäubungsmittel. Und je mehr Alkohol Sie zu sich nehmen, desto spürbarer sind die Folgen:

  • Bereits ab ca. 0,3 Promille lassen das Sehvermögen – besonders in der Dämmerung – und die Bewegungskoordination nach. Außerdem sinkt der Widerstand gegen weiteren Alkoholkonsum.
  • Ab ca. 0,5 Promille nimmt die Reaktionsfähigkeit, insbesondere auf rote Signale, ab. Geschwindigkeiten werden falsch eingeschätzt, Sie hören schlechter und haben bereits einen Tunnelblick.
  • Bei etwa 0,8 Promille ist die Reaktionsgeschwindigkeit deutlich verlangsamt. Sie leiden unter Gleichgewichtsstörungen und Ihr Geschitsfeld ist noch stärrker eingeschränkt.

0,3 Promille sind übrigens schnell erreicht:

  • 60 kg schwere Frau mit etwa 0,1 l Wein oder 0,3 l Bier
  • 80 kg schwerer Mann etwa mit 0,2 l Wein oder 0,5 l Bier

Mittels unseres Promillerechners erfahren Sie genauer, wie viel Alkohol Sie nach dem Konsum von alkoholischen Getränken im Blut haben und wie sich unterschiedliche Promillewerte im Körper bemerkbar machen.

Welche Promillegrenzen gelten im Straßenverkehr?

Die Kombination von Alkohol und aktiver Teilnahme am Straßenverkehr kann bereits ab 0,3 Promille strafrechtlich geahndet werden. In manchen Fällen wird man sogar unter 0,3 Promille mit einer Teilschuld belangt. Nämlich dann, wenn jemand einen Unfall verursacht und zuvor nachweislich Alkohol getrunken hat. Darüber hinaus gibt es weitere Promillegrenzen, die mit Bußgeld, Einträgen im Verkehrszentralregister in Flensburg, Fahrerlaubnisentzug oder sogar mit Freiheitsstrafen geahndet werden. Wiederholungstäter werden generell härter bestraft.

Null-Promillegrenze für Fahranfänger

Seit 2007 gilt für Fahranfänger und Fahranfängerinnen in der zweijährigen Probezeit sowie für Personen bis 21 Jahre die Null-Promillegrenze. Alkohol am Steuer ist somit für diese Personengruppe per Gesetz tabu. Der Gesetzgeber hat diese Regel eingeführt, weil junge Menschen vergleichsweise häufig in Verkehrsunfälle unter Alkoholeinfluss verwickelt sind. Stellt die Polizei bei der Alkoholkontrolle einen Alkoholgehalt bis 0,5 Promille fest, gilt dies als Ordnungswidrigkeit mit:

  • Bußgeld von 250 Euro
  • 1 Punkt im Flensburger Zentralregister
  • evtl. weiteren Auflagen, beispielsweise Teilnahme an einem kostenpflichtigen Aufbauseminar

Bei zusätzlichen Anzeichen von Fahrunsicherheit oder einem Unfall drohen weit höhere Strafen.

0,3-Promillegrenze

Ab 0,3 Promille, die schon durch das Trinken von einem Bier (0,33 l) erreicht sein können, wird von einer sogenannten „relativen Fahruntüchtigkeit“ ausgegangen. Zeigen Sie keine Zeichen von Fahrunsicherheit, ist dies nicht strafbar.

Bei auffälliger Fahrweise wie Schlangenlinien oder wenn Sie einen Unfall verursachen, müssen Sie mit einer Verurteilung wegen Gefährdung des Straßenverkehrs rechnen:

  • Geld- oder Freiheitsstrafen
  • Führerscheinentzug für mindestens 6 Monate
  • 3 Punkte im Flensburger Verkehrszentralregister

0,5-Promillegrenze

Erwischt Sie die Polizei mit einer Blutalkoholkonzentration von 0,5 Promille und mehr am Steuer, gilt dies als Ordnungswidrigkeit und wird unterschiedlich stark bestraft: 

  • Erstverstoß: 500 Euro Bußgeld, 2 Punkte, 1 Monat Fahrverbot
  • Zweitverstoß: 1000 Euro Bußgeld, 2 Punkte, 3 Monate Fahrverbot
  • Weiterer Verstoß: 1500 Euro Bußgeld, 2 Punkte, 3 Monate Fahrverbot

Kommt es zu einem Unfall, müssen Sie mit weiterreichenden Konsequenzen wie Führerscheinentzug und Freiheitsstrafe rechnen. Das Risiko, einen Unfall zu verursachen, ist etwa doppelt so hoch wie im nüchternen Zustand.

1,1-Promillegrenze

Ab 1,1 Promille ist die sogenannte „absolute Fahruntüchtigkeit“ erreicht. Die Wahrscheinlichkeit, einen Unfall zu verursachen, ist zehnmal höher als unter nüchternen Bedingungen. In jedem Fall erfolgt eine strafrechtliche Verfolgung, auch wenn kein Fahrfehler oder Unfall vorliegt.

  • Es droht eine Geld- oder Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren.
  • Der Führerschein wird für einen Zeitraum von 6 Monaten bis zu 5 Jahren oder sogar dauerhaft entzogen.
  • In Flensburg werden 3 Punkte registriert.

1,6-Promillegrenze

Ab 1,6 Promille erfolgt zusätzlich zu den unter „1,1-Promillegrenze“ genannten Sanktionen eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU), da mit großer Wahrscheinlichkeit chronischer Alkoholmissbrauch vorliegt.

 

Promillegrenze Fahrrad

Kein Alkohol am Steuer – das weiß jeder. Viele nutzen deshalb den guten alten Drahtesel für die Fahrt zur Kneipe, zum Biergarten oder zur Gartenparty. Sie denken, dass Sie nun ungehindert Alkohol trinken können? Ein Trugschluss.

Auf dem Fahrrad (ebenso wie auf dem E-Scooter) gelten dieselben Promillegrenzen wie im Auto. Nach dem Strafgesetzbuch wird bestraft, wer „infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, ein Fahrzeug sicher im Verkehr zu führen“. Auch ein Fahrrad ist ein Fahrzeug. Wenn Sie also als Radfahrer unter Alkoholeinfluss den Verkehr gefährden oder einen Unfall verursachen, machen Sie sich genauso strafbar wie als Autofahrer.