Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA)
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Alkohol
Alkoholverzicht

Welche Promillegrenzen gelten im Straßenverkehr?

Alkohol im Straßenverkehr ist eine der häufigsten Ursachen für Verkehrsunfälle. Oft werden Personen dabei schwer verletzt oder getötet. Daher hat der Gesetzgeber Promille-Grenzen eingeführt, die mit Bußgeld, Einträgen im Verkehrszentralregister (in Flensburg), Fahrerlaubnisentzug oder sogar mit Freiheitsstrafen geahndet werden. Wiederholungstäter werden generell härter bestraft.

Null-Promille-Grenze
Seit 2007 gilt für Fahranfänger in der zweijährigen Probezeit sowie für Personen bis 21 Jahre die Null-Promille-Grenze. Diese Regelung wurde eingeführt, weil junge Menschen vergleichsweise häufig in Verkehrsunfälle unter Alkoholeinfluss verwickelt sind. Wird ein Alkoholgehalt bis 0,5 Promille festgestellt und liegen noch keine erkennbaren Anzeichen von Fahrunsicherheit vor, wird dies als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld von 250 Euro und zwei Punkten im Flensburger Zentralregister geahndet. Zudem drohen weitere Auflagen wie beispielsweise die Teilnahme an einem kostenpflichtigen Aufbauseminar. Stellt die Polizei bei der Alkoholkontrolle jedoch Anzeichen von Fahrunsicherheit fest, oder kommt es unter Alkoholeinfluss zu einem Unfall, so drohen dem Fahranfänger weit höhere Strafen.

0,3 Promille-Grenze
Ab 0,3 Promille, die z. B. schon durch das Trinken von einem Bier (0,33 l) erreicht sein können, wird von einer sogenannten »relativen Fahruntüchtigkeit« ausgegangen. Bei auffälliger Fahrweise, z. B. Schlangenlinien, kommt schon ab diesem Alkoholwert eine Straftat wegen Trunkenheit im Verkehr in Betracht. Verursacht der/die alkoholisierte Autofahrer/in einen Unfall, so muss mit einer Verurteilung wegen Gefährdung des Straßenverkehrs gerechnet werden. Hier drohen Geld- oder Freiheitsstrafen und die Entziehung der Fahrerlaubnis für mindestens sechs Monate. In Flensburg kommen sieben Punkte im Verkehrszentralregister hinzu.

0,5 Promille-Grenze
Wird man mit einer Blutalkoholkonzentration von 0,5 Promille und mehr am Steuer angetroffen, gilt dies als Ordnungswidrigkeit und wird beim Erstverstoß mit einer Geldbuße von 500 Euro, einem Monat Fahrverbot und vier Punkten geahndet. Bei wiederholten Verstößen wird es teurer, 1000 Euro beim zweiten und 1500 Euro beim dritten Verstoß. Kommt es zu einem Unfall, ist mit weiterreichenden Konsequenzen zu rechnen. Das Risiko, einen Unfall zu verursachen, ist etwa doppelt so hoch wie im nüchternen Zustand.

1,1 Promille-Grenze
Ab 1,1 Promille ist die sogenannte »absolute Fahruntüchtigkeit« erreicht. Die Wahrscheinlichkeit, einen Unfall zu verursachen, ist zehnmal höher als unter nüchternen Bedingungen. In jedem Fall erfolgt eine strafrechtliche Verfolgung, unabhängig davon, ob ein Fahrfehler oder gar ein Unfall vorliegt. Es droht eine Geld- oder Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr, und der Führerschein kann für einen Zeitraum von sechs Monaten bis zu fünf Jahren entzogen werden. In Flensburg werden sieben Punkte registriert.

1,6 Promille-Grenze
Ab 1,6 Promille erfolgt zusätzlich zu den unter »1,1 Promille-Grenze« genannten Sanktionen eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU), da mit großer Wahrscheinlichkeit chronischer Alkoholmissbrauch vorliegt.

Weitere Informationen können auf der Website des Kraftfahrt-Bundesamts (www.kba.de) nachgelesen werden.