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Jugendschutzgesetz Alkohol

Alkohol ab 16: Was ist erlaubt, was nicht?

Mit den Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes sollen Kinder und Jugendliche vor allem in der Öffentlichkeit vor negativen Einflüssen geschützt werden.

Was gilt für den Verkauf und Konsum von Alkohol?

> Jugendliche unter 16 Jahren: dürfen weder Alkohol kaufen noch in der Öffentlichkeit Alkohol konsumieren. Der Konsum von Alkohol in der Öffentlichkeit ist ihnen ab 14 Jahren nur gestattet, wenn sie in Begleitung eines Personensorgeberechtigten, z. B. Vater oder Mutter sind.

> Jugendliche ab 16 Jahren: dürfen Bier, Wein oder Sekt in der Öffentlichkeit trinken und kaufen – es sei denn, sie sind erkennbar betrunken. Getränke und Lebensmittel, die Spirituosen, also Hochprozentiges enthalten, dürfen sie weder konsumieren noch kaufen. Dies gilt nicht nur z. B. für Schnaps, sondern für alle Mixgetränke mit Spirituosen, auch dann, wenn der Alkoholgehalt nicht höher liegt als bei Bier oder Wein.

Was gilt zusätzlich für Tabak, den Aufenthalt in Bars, Clubs etc.?

Paragraph JugendschutzgesetzUnter 14 Jahre14 und 15 Jahre16 und 17 Jahre 
§ 4Aufenthalt in GaststättenPiktogramm: Kind mit Erwachsenen (weiß)Piktogramm: Kind mit Erwachsenen (weiß)bis 24 Uhr
 zur Einnahme einer Mahlzeit oder eines
Getränkes in der Zeit von 5 - 23 Uhr
   
 Aufent­halt in Nacht­bars, Nacht­clubs oder
vergleich­baren Vergnügungs­betrieben
   
§ 5Anwesen­heit bei öffentlichen Tanz­veranstal­tungen (u. a. Disco, Party, Vereinsfest)Piktogramm: Kind mit Erwachsenen (weiß)Piktogramm: Kind mit Erwachsenen (weiß)bis 24 Uhr
 Anwesen­heit bei Tanz­veranstal­tungen von anerkann­ten Trägern der Jugend­hilfe bei künst­lerischer Betätigung oder zur Brauch­tums­pflegebis 22 Uhrbis 24 Uhrbis 24 Uhr
§ 6Anwesen­heit in öffentlichen Spiel­hallen
Teilnahme an Glückspielen
   
§ 8Aufent­halt an jugend­gefähr­denden Orten
 
   
§ 9Abgabe/ Verzehr von Bier, Wein, weinähnlichen Getränken etc. Piktogramm: Kind mit Erwachsenen (schwarz) 
 Abgabe/ Verzehr anderer alkoholischer Getränke oder Lebensmittel   
§ 10Abgabe/ Konsum von Tabakwaren, auch Shisha-Tabak, E-Zigaretten/ E-Shishas (auch nikotinfrei)   
grüne FlächeerlaubtPiktogramm: Kind mit Erwachsenen (schwarz)nicht erlaubt, außer in Begleitung einer
personensorgeberechtigten* Person
rote Flächenicht erlaubtPiktogramm: Kind mit Erwachsenen (weiß)nicht erlaubt, außer in Begleitung einer personensorgeberechtigten*
oder erziehungsbeauftragten** Person

Weitere Informationen zum Jugendschutz finden Sie in der Broschüre "Jugendschutz - verständlich erklärt" des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.