Webanalyse / Datenerfassung

Wir möchten diese Website fortlaufend verbessern. Dazu wird um Ihre Einwilligung in die statistische Erfassung von Nutzungsinformationen gebeten. Die Einwilligung kann jederzeit widerrufen werden.

Welcher Dienst wird eingesetzt?

Matomo

Zu welchem Zweck wird der Dienst eingesetzt?

Erfassung von Kennzahlen zur Webanalyse, um das Angebot zu verbessern.

Welche Daten werden erfasst?

  • IP-Adresse (wird umgehend anonymisiert)

  • Gerätetyp, Gerätemarke, Gerätemodell

  • Betriebssystem-Version

  • Browser/Browser-Engines und Browser-Plugins

  • aufgerufene URLs

  • die Website, von der auf die aufgerufene Seite gelangt wurde (Referrer-Site)

  • Verweildauer

  • heruntergeladene PDFs

  • eingegebene Suchbegriffe.

Die IP-Adresse wird nicht vollständig gespeichert, die letzten beiden Oktette werden zum frühestmöglichen Zeitpunkt weggelassen/verfremdet (Beispiel: 181.153.xxx.xxx).

Es werden keine Cookies auf dem Endgerät gespeichert. Wird eine Einwilligung für die Datenerfassung nicht erteilt, erfolgt ein Opt-Out-Cookie auf dem Endgerät, welcher dafür sorgt, dass keine Daten erfasst werden.

Wie lange werden die Daten gespeichert?

Die anonymisierte IP-Adresse wird für 90 Tage gespeichert und danach gelöscht.

Auf welcher Rechtsgrundlage werden die Daten erfasst?

Die Rechtsgrundlage für die Erfassung der Daten ist die Einwilligung der Nutzenden nach Art. 6 Abs. 1 lit. a der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Die Einwilligung kann auf der Datenschutzseite jederzeit widerrufen werden. Die Rechtmäßigkeit der bis zum Widerruf erfolgten Datenverarbeitung bleibt davon unberührt.

Wo werden die Daten verarbeitet?

Matomo wird lokal auf den Servern des technischen Dienstleisters in Deutschland betrieben (Auftragsverarbeiter).

Weitere Informationen:

Weitere Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten finden sich in den Datenschutzhinweisen.

  1. Sprung zur Servicenavigation
  2. Sprung zur Hauptnavigation
  3. Sprung zur Unternavigation
  4. Sprung zum Inhalt
  5. Sprung zum Footer

Mit Alkohol Fahrrad fahren: Das droht bei zu viel Promille

Fahrrad & Alkohol
Getty Images/Andrii Shablovskyi

Ein Feierabendbier, noch ein Absacker mit Freunden und dann ab aufs Rad – nach dem Konsum von Alkohol Fahrrad zu fahren, kann gefährlich und strafbar sein.

So erhöht Alkohol das Unfallrisiko

Ob in den Biergarten, zur Grillparty oder zum Picknick am See: Fahrradfahren macht im Sommer doppelt Spaß. Und viele denken: „Jetzt kann ich trinken, so viel ich will. Ich bin ja nicht mit dem Auto hier! Mit Alkohol Fahrrad zu fahren, ist doch kein Problem!“ Doch dieser Gedanke ist mehr als trügerisch. 

Schon bei geringen Mengen Alkohol steigt das Unfallrisiko auch auf dem Rad beträchtlich: Ihr Blickfeld ist eingeschränkt und Ihr Sehvermögen verschlechtert sich. Alkohol erhöht die Risikobereitschaft, Gefahren können Sie nicht mehr richtig einschätzen. Der Alkohol beeinträchtigt Ihr Gleichgewichtsgefühl und Ihr Reaktionsvermögen – und gerade das brauchen Sie, wenn Sie sich mit dem Fahrrad im Straßenverkehr sicher bewegen wollen.

Statistiken zeigen, wie gefährlich es ist, unter dem Einfluss von Alkohol auf dem Fahrrad zu sitzen: 2020 waren über 4.600 alkoholisierte Radfahrerinnen und -fahrer an Unfällen mit Personenschaden beteiligt. 2019 war die Zahl mit rund 4.400 ähnlich hoch. Dabei hatten fast 1.000 Unfallbeteiligte sogar einen Blutalkoholwert von 2,0 bis 2,5 Promille.

Auch das Fahrrad gilt als Fahrzeug

Egal, ob Sie ein Auto oder ein Fahrrad steuern – in beiden Fällen nehmen Sie am Verkehr teil. Und auch ein Rad gilt – ebenso wie zum Beispiel E-Scooter – als ein Fahrzeug.

Nach dem Strafgesetzbuch (StGB) wird bestraft, wer „infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen“. Wenn Sie als Radfahrerin oder -fahrer also unter Alkoholeinfluss den Verkehr gefährden oder sogar einen Unfall verursachen, machen Sie sich genauso strafbar, wie wenn Sie unter Alkoholeinfluss Auto fahren.

Alkohol auf dem Fahrrad: Diese Strafen drohen

Bereits wenn Sie mit 0,3 Promille auf dem Fahrrad auffällig fahren oder einen Unfall verursachen, können Ihnen eine Strafanzeige, bis zu zwei Punkte in Flensburg sowie eine Geldstrafe drohen. Werden Sie mit einem Promillewert von 1,6 (= absolute Fahruntauglichkeit) oder sogar mehr im Radverkehr erwischt, begehen Sie auf jeden Fall eine Straftat – unabhängig von der Fahrweise. Sie müssen dann definitiv mit mindestens zwei Punkten im Fahreignungsregister in Flensburg sowie einer Geldstrafe in Höhe von etwa 30 Tagessätzen rechnen. Und höchstwahrscheinlich auch mit einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU). Wenn Sie die nicht bestehen, ist der Führerschein weg.

Als Radlerin oder Radler sollten Sie deshalb ebenso die Finger vom Alkohol lassen wie als Autofahrerin oder -fahrer. Probieren Sie es aus: Einfach beim Alkohol kürzer und dafür mehr in die Pedale treten. So können Sie nicht nur den Grillabend mit Freundinnen und Freunden oder der Familie genießen, sondern auch den Weg nach Hause an der frischen Luft. Denn Radfahren aktiviert Ihren Kreislauf und das wiederum sorgt für gute Laune – ganz ohne Promille.